»Die eigentliche Verfassung ist das Besatzungsstatut«. Von den Geburtsfehlern der Bundesrepublik

1. Glaubt man der heute in Deutschland herrschenden Verfassungsgeschichtsschreibung, markiert der 23. Mai 1949, der Tag der Verkündung des »Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland« (im Folgenden: GG), einen Meilenstein der modernen deutschen Demokratie. Nach dem Grauen des NS-Staates, nach der militärischen Apokalypse von 1945 und nach dem Besatzungsintermezzo von 1945 bis 1949 habe sich – so die offiziöse Lesart – auf dem Gebiet des damaligen Westdeutschlands eine selbstbestimmte Republik konstituiert, deren GG den Bürgern kardinale Grundrechte verbrieft und dem Staat eine wetterfeste parlamentarische Ordnung gegeben habe. Nach der 1990 vollzogenen Wiedervereinigung mit den mitteldeutschen Ländern und der spätestens ab diesem Zeitpunkt wiedergewonnenen Souveränität gelte das GG nunmehr für ganz Deutschland und verbürge, dass die Deutschen eine von allen Nachbarn anerkannte Rolle als gleichberechtigtes Mitglied im Konzert der europäischen Völkerfamilie spielten.

2. Schaut man indes hinter die Kulissen und leuchtet man die historische Situation, in der das GG entstanden ist, genauer aus, ergibt sich ein ganz anderes Bild: »We will be writing – and not the Germans – their constitution«, hatte der US-amerikanische Militärgouverneur Lucius D. Clay schon im März 1948 verkündet; und nach dieser Devise entstand 1948/49 keine Verfassung des freien und souveränen deutschen Volkes, sondern ein verfassungsrechtliches Provisorium, dessen Hauptkennzeichen ein Bruch mit der bis zum 23. Mai 1945, dem Tag der Verhaftung der Reichsregierung unter Großadmiral Dönitz durch die Alliierten, bestehenden Souveränität der Deutschen war. Vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Kalten Krieges legten die Westmächte, allen voran die USA, besonderen Nachdruck darauf, die westlichen Teile Deutschlands aus den geopolitischen Widerlagern in der Mitte Europas herauszulösen und durch eine rückhaltlose Westbindung außenpolitisch in den antisowjetischen Machtblock einzufügen. Zur Erreichung dieses Zieles bediente man sich auf alliierter Seite Methoden, die als wenig zimperlich bezeichnet werden müssen: Von den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates, der 1948/49 in Bonn tagte, um den Entwurf einer deutschen Verfassung auszuarbeiten, wurden psychologische Persönlichkeitsprofile erstellt. Sämtliche Telefonverbindungen der Ratsmitglieder wurden überwacht, der Inhalt der Telefonate wurde ausgewertet und für die Einflussnahme alliierter Verbindungsoffiziere auf die deutschen Ratsmitglieder fruchtbar gemacht. Alliierte Verbindungsbüros luden einzelne Ratsmitglieder häufig zu Cocktailpartys ein, wo unter Verabreichung alkoholischer Getränke versucht wurde, die deutschen Abgeordneten im Sinne der westlichen Politikziele zu beeinflussen. Abgerundet wurde dieses Instrumentarium der Fremdbestimmung von der Tatsache, dass nicht wenige der Ratsmitglieder unmittelbar auf der Gehaltsliste der US-amerikanischen Besatzungsmacht standen.

3. Vergegenwärtigt man sich diese Umstände, kann es nicht wunder nehmen, dass der Wille des deutschen Volkes bei der Entstehung des GG tatsächlich nur eine untergeordnete Rolle spielte. Klugen verfassungsrechtlichen Beobachtern war schon früh aufgefallen, dass das Volk im GG zwar oft genannt werde, aber nur blass und wie in einer Vitrine gezeichnet wirke. Die politischen Parteien hätten das Volk völlig mediatisiert; in seiner faktischen Machtlosigkeit erscheine das Volk wie der »ferne Gott der demokratischen Legitimation« (Werner Weber). Die Aussage Ernst Forsthoffs, die Bundesrepublik sei »im Zustande totaler Verantwortungslosigkeit« entstanden, wurde von Winfried Martini dahingehend erweitert, zwischen dem 20. Jahrhundert und den Deutschen hätten bei Staatsgründung der Bundesrepublik die Besatzungsmächte gestanden, die den Besiegten von 1945 jegliche Souveränität versagten. Recht verstanden war gerade das Fehlen der Volkssouveränität der Grund dafür, dass im Parlamentarischen Rat nicht die Verfassung eines souveränen Staates, sondern nur das Grundgesetz für ein Staatsfragment beschlossen werden konnte. In grauer Vorahnung der Konsequenzen einer möglichen Teilung Deutschlands und einer drohenden Westernisierung der Deutschen zwischen Rhein und Elbe hatte Carlo Schmid schon im September 1948 im Parlamentarischen Rat gewarnt:

»Es gibt kein westdeutsches Staatsvolk und wird keines geben! […] Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten. […] Was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für ein Staatsfragment. Die eigentliche Verfassung, die wir haben, ist auch heute noch das geschriebene oder ungeschriebene Besatzungsstatut.«

4. Unter den vorgenannten Voraussetzungen entbehrte die Bundesrepublik von Anfang an einer echten demokratischen Legitimation; stattdessen beherrschten in dem westdeutschen Okkupationskonstrukt die langen Schatten der Besatzungsmächte den Gang der Beratungen. Als deren Folge sollte kein autonomes deutsches Staatswesen entstehen, sondern nur ein unter dem furchtbaren Druck der Vergangenheit stehender, von einer Inflation von Ich- »Freiheiten« gekennzeichneter Brot-und-Spiele-Staat, der darauf angewiesen ist, dass er nie einer rauen Luft, nie dem Ernstfall, sei er innen- oder außenpolitischer Art, ausgesetzt wird. Als besonders problematisch stellte sich der Konnex zwischen dem Provisoriumscharakter des GG und dem Ewigkeitsanspruch einzelner Artikel dieses GG dar. Das berge – so Ernst Forsthoff schon 1948/49 – die Gefahr einer ausweglosen staatsrechtlichen Lage:

»[…] das ganze Volk wird in schweigender Treue um die Verfassungskadaver stehen und einem Verwesungsprozess beiwohnen, der nach der ausdrücklichen Anordnung der Verfassung kein Ende haben darf. […] Das eigentliche Unglück des Bonner Werkes ist die ihm zugedachte Dauer. Schon heute lässt sich mit Sicherheit voraussagen, dass es bald zum Gefängnis werden wird und dass es dann die vordringliche Sorge aller gutwilligen und aufrechten Demokraten sein wird, wie man diesem Gefängnis so schnell und so legal wie möglich wieder entrinnen kann.«

Das GG habe – so Forsthoff weiter – gerade nicht einen souveränen Staat geschaffen, der die Volksinteressen bündele. Entstanden sei allenfalls eine Art Zwischenlagerstätte, in der die Deutschen jenseits des historischen Ablaufes politisch biwakierten, ohne auch nur ungefähre Vorstellungen davon zu haben, wie morgen ihre Zukunft als Volk aussehen werde. Fakt sei,

»dass die ab 1945 entstandene Ordnung des sozialen Ganzen auf das Überleben in einer Situation angelegt ist, die innenpolitisch zunächst durch den Nullpunkt, außenpolitisch durch den Ausschluss von der Beteiligung an ernsten Entscheidungen bestimmt ist. Das deutsche Volk hat sich damit von der Geschichte verabschiedet. Diese Verabschiedung kann nur eine solche auf Zeit sein. Eines Tages wird die Geschichte wieder ihre Ansprüche an uns stellen. Dann wird auch die Ordnung des sozialen Ganzen neue Züge annehmen – welche, vermag niemand zu sagen.«

5. Diese Volksfremdheit des GG und das factum brutum, dass die Deutschen höchst undemokratisch zu Demokraten gemacht wurden, lastet seit Anfang an als schwere Bürde auf der neuen deutschen Staatlichkeit nach 1945. »Die Verfassung ist sehr schlecht! Die haben uns die Amerikaner und die Franzosen aufgezwungen«, raunte der spätere erste Bundeskanzler, Konrad Adenauer, schon im Frühjahr 1949, und tatsächlich kennzeichnet das GG kaum etwas mehr als eine tief sitzende Angst vor dem Souverän: Den Deutschen wird nicht nur die Direktwahl ihres höchsten Repräsentanten (Bundespräsident) verwehrt; man traut ihnen auch sonst plebiszitär nicht über den Weg und versagt ihnen daher Volksabstimmungen auf Bundesebene, mit denen man nicht nur in der Schweiz überwiegend gute Erfahrungen gemacht hat. Zu der in Artikel 146 GG ausdrücklich vorgesehenen »Verfassung […], die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen« werden soll, ist es nie – auch nicht im Zuge der Wiedervereinigung 1990 – gekommen. Entstanden und in über 70 Jahren fortentwickelt hat sich dagegen ein Staat ohne Volksbezug, ein Staat ohne historische Verwurzelung, ein Staat ohne Souveränität, ein Staat ohne eine erkennbare republikanische Staatsräson. Die frühe Einbindung der Bundesrepublik in die Europäische Union (und deren Vorgänger) und in die NATO boten und bieten die Gewähr dafür, dass von einer tatsächlich bestehenden innen- oder außenpolitischen Handlungsfähigkeit der Deutschen im klassischen nationalstaatlichen Sinn keine Rede sein kann. Die staatsrechtliche Kopflosigkeit Deutschlands wird im Übrigen durch kaum etwas besser symbolisiert als durch die Charakterzüge und Verlautbarungen des politischen Führungspersonals der Bundesrepublik, dessen transatlantisch geprägtes Credo Günter Maschke schon vor Jahrzehnten auf die Formel brachte: »Nie wieder darf Deutschland eine Macht bedeutenden Zuschnitts werden.«

6. Wer diese institutionalisierte Ohnmacht der Deutschen verstehen will und nach Erklärungsmustern sucht, wie es kommt, dass ein ansonsten kulturell, ökonomisch und technisch so begabtes Volk wie die Deutschen sich von willfährigen bambini americani an der politischen Nase herumführen lässt, kommt um eine nähere Befassung mit der Rolle, die das 1951 in Karlsruhe begründete Bundesverfassungsgericht spielt, nicht herum. Nach dem Urteil des Verfassungsrechtlers Jochen Lober erlebte die Bundesrepublik schon in den 1950er-Jahren einen »gleitenden Übergang vom parlamentarischen Gesetzgebungsstaat in den verfassungsgerichtlichen Jurisdiktionsstaat«. Statt nach offen geführten Parlamentsdebatten Entscheidungen durch sichtbare politische Verantwortungsträger zu fällen, ist der Politikstil der Bundesrepublik seit Langem davon gekennzeichnet, dass Leitentscheidungen zu wesentlichen Themen (Abtreibung, Nachrüstung, Euro-Rettung, Parteienfinanzierung, Steuerfragen etc.) von einer juristischen Instanz getroffen werden, die demokratisch nicht legitimiert ist, deren Entscheidungsträger politische Verantwortung nicht übernehmen, die aber die in Deutschland seit Jahrhunderten grassierende Gerichtshörigkeit klug für ihre Zwecke einspannt. Obwohl die Richter des Bundesverfassungsgerichtes von den politischen Parteien ernannt werden und einzelne Richter – wie z. B. der derzeitige Präsident des Gerichtes – sogar direkt aus parlamentarischen Positionen auf die Justizebene überwechseln und dadurch in eklatanter Weise den Gewaltenteilungsgrundsatz verletzen, neigen viele Bürger in Deutschland unverändert dazu, dem Bundesverfassungsgericht und seinem prätentiös in roten Roben auftretenden Personal eine Autorität zuzubilligen, für die es de facto keine Grundlage gibt. Vor diesem Hintergrund kann es nicht wunder nehmen, dass sich das Bundesverfassungsgericht schon seit Langem von der traditionellen juristischen Methodenlehre und der danach gebotenen Interpretation des Wortlautes des GG verabschiedet hat, um mehr und mehr allgemeine geisteswissenschaftliche, politische oder zeitgeschichtliche Erwägungen in den Mittelpunkt seiner Entscheidungen zu stellen. Diese unbegrenzte Auslegung, bei der das GG zu einem Gefäß variierbarer Inhalte degeneriert, in dem (partei-)politische Machtingredienzen angerührt werden, hat mit Rechtswissenschaft im klassischen europäischen Sinn nichts mehr zu tun. Identitätsfragen lassen sich eben nicht in Verfassungsfragen auflösen, und eine Justiz, die ein Letztentscheidungsrecht in politischen Fragen reklamiert, bringt sich am Ende auch um jegliche Geltungsansprüche auf ureigenstem juristischen Gebiet.

7. Dass der deutsche Staat auch im Jahre 2021 unmittelbar unter den Geburtsfehlern seiner Entstehung leidet, wird auch und gerade in dem gebrochenen Verhältnis der Bundesrepublik zu dem Volksbegriff deutlich. Waren die ersten Jahrzehnte des westdeutschen Staates davon geprägt, dass das Volk von wesentlichen politischen Leitentscheidungen ausgeklammert blieb, so sind die heutigen Machthaber in Deutschland zwischenzeitlich dazu übergegangen, die Existenz des deutschen Volkes als solches infrage zu stellen. Obwohl der Volksbezug in zahlreichen Artikeln des GG verankert ist, versteht sich die heutige Bundesrepublik nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als eine Einzelmenschrepublik, in der ausschließlich volklose Individualexistenzen zum Maß der Dinge erklärt werden. Wer einen ethnischen Zusammenhalt der Deutschen untereinander behaupte, der wolle – so argumentiert die herrschende Kaste in Deutschland – denjenigen, der nicht über diese Merkmale verfüge, diskriminieren und in seiner Menschenwürde antasten. Nach neuester – kurioserweise unverändert »im Namen des Volkes« verkündeter – Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg muss eine Vereinigung, die sich für die Erhaltung des deutschen Volkes einsetze und von einem ethnischen Volksbegriff ausgehe, sogar als »gesichert rechtsextrem« gelten (Beschluss vom 23. Juni 2021, Aktenzeichen: OVG 1 N 96/20). Deutschland wird danach verstanden als eine Elementarteilchenrepublik, in der geschichtsvergessene und konsumorientierte Individuen – bar jeder Rückbindung zu Gott, Volk, Familie, Heimat und Kultur – von den Mächtigen ad libitum gesteuert werden.

8. Die so auf deutschem Boden entstandene erste Republik ohne Volk gründet im Übrigen auch psychopolitisch unverändert im Jahr 1945. Denn mit ihren Versuchen, die nationalsozialistische Vergangenheit bewältigen zu wollen, praktiziert die Bundesrepublik eine Art Negativpatriotismus; der Nationalsozialismus verkörpert kein seit über einem Dreivierteljahrhundert abgeschlossenes historisches Kapitel, sondern das höchst lebendige und tagtäglich in Erinnerung gebrachte politische Layout dieses Staates. So ist Deutschland zu einem Gegenhitlerland geworden, das ohne das Ungeheuer aus Braunau morgen in seinen Grundfesten zusammenbrechen würde. Diese penetrante »reductio ad Hitlerum« (Leo Strauss) hat längst das Bundesverfassungsgericht erreicht, das dem Nationalsozialismus in maßgeblichen Urteilen aus den Jahren 2009 und 2017 eine »gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung« für das heutige Deutschland zumisst und damit eine »minus-nationalsozialistische Verfassungsmoralität und Verfassungsreligiosität« (Jochen Lober) ins Werk gesetzt hat.

Ob die Deutschen, die in ihrer Geschichte schon mehrfach radikale Wendungen vollzogen haben, sich diesen volksfeindlichen Konstruktionen um ihre Existenz als Nation im Herzen Europas noch rechtzeitig entziehen können, muss derzeit als offene Frage betrachtet werden.

(Autor: Thor v. Waldstein)

Dieser Beitrag wurde im September 2021 zuerst in der Druckausgabe des italienischen Magazins Il Primato Nazionale veröffentlicht. 

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2 Gedanken zu „»Die eigentliche Verfassung ist das Besatzungsstatut«. Von den Geburtsfehlern der Bundesrepublik“

  1. Interessante Thesen, aber Quellenangaben zu den Zitaten wären wünschenswert. Vermutlich sind neben mir auch andere Leser des Blogs nicht so vertraut mit dem Werk von Ernst Forsthoff wie der Autor und würden gern weiterlesen.

    1. So geht es mir auch. Ich konnte die Werke teilweise über Google-Suche bestimmen. Von Forsthoff hatte ich vorher noch nicht gehört und seine Werke sind nicht so einfach zu bekommen.

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